HINWEIS INTERN GEBEN

Auf dieser Seite können Sie auf Basis des Hinweisgeberschutzgesetzes Ihren Hinweis an uns als interne Meldestelle geben.

Ihre Meldung wird gemäß §8, §32 und §33 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) absolut vertraulich behandelt. Sie erhalten nach Abgabe Ihres Hinweises eine Eingangsbestätigung. Die weiteren Maßnahmen werden entsprechend auf Anwendbarkeit von §18 HinSchG geprüft. Unter Umständen ersuchen wir Sie um weitere Informationen um den Vorgang nachhaltig zu prüfen. Ihre Daten werden gemäß §10 HinSchG verarbeitet. Die eingehende Meldung wird 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht und bis zu diesem Zeitpunkt dokumentiert. Bitte beachten Sie dass vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig gemeldete Informationen und die abgebende Person vom HinSchG nicht geschützt sind.

Werden Informationen über Ihre Person durch eine Dritte Stelle angefordert, werden Sie vorab über eine eventuelle Weitergabe informiert. Dies ist nur möglich im Anwendungsbereich von §9 HinSchG. Sollte die Weitergabe Ihrer Daten notwendig sein um den von Ihnen gemeldeten Vorfall weiter verfolgen zu können, werden Sie hierfür vorab um Ihr Einverständnis gebeten.

Hinweis geben

Sie können als Mitarbeiter hier Ihren Hinweis eingeben. Die kann ebenfalls anonym erfolgen. Bitte bedenken Sie jedoch, dass wir für die Information über den Vorgang an Sie direkt Ihre Kontaktdaten benötigen. Ohne diese können Sie nicht informiert werden und unter Umständen der Vorgang nur entsprechend Ihrer Erstinformation geprüft werden, da wir keine weiteren Rückfragen an Sie stellen können,

Ihr Anfrage wird von uns als dritte Stelle fachkundig geprüft. Wir unterliegen der Verschwiegenheit – Ihre Daten werden im Rahmen der Vertraulichkeit definiert durch das HinSchG nicht an die betroffene Stelle weitergeleitet. Sollte dies für eine umfassende Klärung notwendig sein, werden Sie vorab hierzu um Erlaubnis gebeten.

Eine Meldung ist auch postalisch an folgende Adresse möglich:

CC-Netzwerk e.V.
Hermann-Wirth-Straße 2
D-74855 Haßmersheim

Stellt Ihr Arbeitgeber ebenfalls die Möglichkeit der telefonischen Meldung bereit so erhalten Sie auf den Unterlagen, welche Ihrem Arbeitsvertrag beiliegen, die entsprechende Telefonnummer.

Meldeformular für Meldungen mit Rückmeldung

5 + 10 =

Meldeformular für anonyme Meldungen ohne Rückmeldung

12 + 13 =

Hinweise zum Datenschutz
Bitte beachten Sie dass vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig gemeldete Informationen und die abgebende Person vom HinSchG nicht geschützt sind.

Ihre hier angegebenen Daten werden zu Zwecken der Bearbeitung Ihrer Meldung verarbeitet. Die Dokumentationen bzgl. Ihrer Meldung werden unter Beachtung des DSGVO und § 9, 10 und 11 HinSchG verarbeitet und drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. An Dritte gehen diese Informationen nur weiter wenn § 9 – Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot – HinSchG oder eine andere Rechtsvorschrift dies ausdrücklich anordnet oder Ihre Einwilligung hierzu vorliegt. Es stehen ihnen die Betroffenenrechten nach DSGVO, wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit zu sowie weitere Möglichkeiten nach Art.10,16,17,18,20,21,77,82 DSGVO.

Eine anonyme Meldung ist ebenfalls möglich. Ohne die Angabe Ihrer Daten können Sie jedoch nicht über den Vorgang unterrichtet werden und es kann der Eingang Ihrer Onlinemeldung Ihnen nicht bestätigt werden.

Verantwortliche Stelle für den Eingang und erste Verarbeitung der Meldung ist der

CC-Netzwerk e.V.
Schillerstraße 2
D-74855 Haßmersheim

Externe Meldestellen
Sie können selbstverständlich auch unabhängig der internen Meldestelle eine der folgenden externen Meldestellen kontaktieren:

Auszug aus
§ 19 Hinweisgeberschutzgesetz – externe Meldestellen

(1) Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes).

§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.

§ 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle

§ 23 Weitere externe Meldestellen
(1) Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen.
(2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § 19.

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